Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Erbringung von Gebäudereiniger-Leistungen
§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich
1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im
Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), juristischen Personen des Öffentlichen Rechts und öffentlich-
rechtlichen Sondervermögen.
2. Abweichende oder ergänzenden Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis , nur Bestandteil, wenn
ihre Geltung ausdrücklich zugestimmt wird.
§ 2 Art, Umfang und Auftragsdauer der Leistung
1. Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind verbindlich, wenn der Auftraggeber ein An-
gebot/einen Auftrag unterzeichnet, der diese Bedingungen enthält. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche
Auftragsbestätigung vor Beginn der Arbeiten erhalten hat.
2. Die Leistungen werden wie im Angebot/Auftrag vereinbart ausgeführt. Auftragsänderungen bzw. Erweiterungen haben
nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang schriftlich, im Ausnahmefall mündlich, von den hierzu autorisierten
Personen festgelegt werden.
3. Die Auftragsdauer für Arbeiten in der Unterhaltsreinigung beträgt, soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist,
ab Auftragsbeginn ein Jahr. Wird die Dienstleistung nicht drei Monate vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt, so verlängert
sich der Auftrag jeweils um ein weiteres Jahr und danach wieder um ein weiteres Jahr usw. usw.. Die Kündigungfrist
nach Ablauf der Erstlaufzeit beträgt jeweils drei Monate vor Beginn eines neuen Auftragsjahres.
§ 3 Abnahme und Gewährleistung
1. Die Werkleistung des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen,
wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich , spätestens bei Ingebrauchnahme, schriftlich begründete Einwendungen erhebt.
Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden.
2. Bei einmaligen Werkleistungen (z.B. Bauendreinigung) erfolgt die Abnahme, ggf. auch abschnittsweise, spätestens drei
Tage nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung
zur Abnahme nicht nach , gilt das Werk als abgenommen. Bei Nichtwahrnehmung eines Abnahmetermins durch den Auf-
tragnemhmer g lt
3. Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Mängel beanstandet, so ist der Auf-
tragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftrag-
nehmer wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenständen nicht an den
Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine
ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Erbringung von Gebäudereiniger-Leistungen
4. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nachbesserungsversuch nicht
zumutbar ist, kann der Auftraggebber anstelle der Nachbesserung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen
oder den Vertrag kündigen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln,
steht dem Auftraggeber das Kündigungsrecht nicht zu.
5. Schadensersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf
den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der Schadensersatz auf die Höhe des
vereinbarten Werkslohns begrenzt, bei wiederkehrenden Leistungen auf zwei Monatsvergütungen.
6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.
§ 4 Aufmaß
1. Die der Abrechnung zugrundeliegende Maße sind gemäß den Richtlinien für Vergabe und Abrechnung des Bundes-
innungsverbandes des Gebäudereinigerhandwerks zu ermitteln.
2. Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht, gelten die Maße als anerkannt.
3. Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zugrundegelegten Maße unrichtig sind, gelten die von Ausftraggeber und Auftrag-
nehmer gemeinsam neu festgestellten Maße nur für zukünftige Abrechnungen. Erstattungen oder Nachforderungen für
die Vergangneheit sind ausgeschlossen.
§ 5 Preise
Die im Angebot festegelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes geltenden tariflichen
und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Bestimmungen. Bei deren Änderung ändern
sich auch die Preise entsprechend. Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweiligen
gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§ 6 Sicherheitseinbehalt
Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder eventuelle
Gewährleistungsansprüche einzubehalten, ist ausgeschlossen.
§ 7 Haftung
1. Für Schäden, die nachweislich auf Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer im Rahmen
der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Für Schädenn, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich
gemeldet werden, entfällt die Haftung.
2. Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen
§ 8 Zahlungsbedingungen
1. Rechnungen sind netto ohne Abzug innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt zahlbar wenn nicht anders vereinbart.
2. Monatspauschalen sind spätestens jeweils am letzten Tage des laufenden Monats fällig wenn nicht anders verinbart.
3. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz
gemäß § 247 BGB berechnet. Die Geltendmachung weitere Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
§ 9 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers.
§ 10 Datenspeicherung
Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes
(§ 26 BDSG) zulässig, EDV-mäßig gespeichert und verwaltet werden.
§ 11 Teilunwirksamkeit
Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen
Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmungen rechtlich und
wirtschaftlich am nächsten komm